Streu- und Räumpflicht
Räum- und Streupflicht/
Reinigung öffentlicher
Straßen in den Ortsgemeinden
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der von den Ortsgemein- den erlassenen Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßenalle Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, die Räum- und Streupflichten sowie die Reini- gung der Bürgersteige und Straßenrinnen auf öffentlichen Straßen und Wegen an ihren Grundstücken wahrzunehmen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüber- wege und Fahrbahnstellen.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustel- len. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbeson- dere auf Gehwegen nur in geringer Menge verwendet werden.Bei Nichtbeachtung wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet. Ersatzvornahmen wer- den dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt.
54424 Thalfang, 11.01.2019 Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf -Örtliche Ordnungsbehörde-
Bild zur Meldung: Streu- und Räumpflicht