Auszüge der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

01.01.2020

Der Winter kommt bestimmt.
Hier nochmals die beiden § wie in den Wintermonaten die Straßen und Gehwege zu Räumen sind.

§8

Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräu- men. Gefrorener und festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen von den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§9

Bestreuen der Straßen

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüber- wege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstückgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allge- meinen Erfahrungen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage zu dieser Satzung bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Geh- wegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerück-

stände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Geh- wegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. Zusätzlich noch ein Hinweis der Kreisverwaltung:

Im Hinblick auf Unfallgefahren, welche neben Sachschäden auch erhebliche Personenschäden zur Folge haben können, bitten wir bereits vorab um Verständnis, dass nicht geräumte und nicht gestreute Straßen vielfach nicht befahren werden können, insbe- sondere dann nicht, wenn die betroffenen Straßen selbst oder die An- und Abfahrtswege dorthin ansteigend oder abschüssig sind. Anwohnerinnen und Anwohner von nicht geräumten oder gestreu- ten Straßen haben die Möglichkeit, die Abfallbehälter zur Leerung bzw. die Wertstoffe (Altpapier, Gelber Sack) zur Abholung an die nächste geräumte und befahrbare Straße zu bringen.

gez.
Ortsbürgermeisterin und Ortsvorsteher